Verwaltung

Ihr Gemeindeamt

Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten
Hauptplatz 20, 9853 Gmünd in Kärnten
Telefon: +43 4732 2215
Fax: +43 4732 2215 35
E-Mail: gmuend@ktn.gde.at

Amtsstunden:

Montag:

08:00 - 12:00

13:00 - 16:00

Dienstag:

08:00 - 12:00

13:00 - 16:00

Mittwoch:

08:00 - 12:00

13:00 - 16:00

Donnerstag:

08:00 - 12:00

13:00 - 16:00

Freitag:

08:00 - 12:00

13:00 - 16:00



Während der Amtsstunden stehen wir Ihnen gerne für den Parteienverkehr zur Verfügung!

Ansprechpartner: AL Mag. (FH) Christian Rudiferia, MA
Telefon. +43 4732 2215 17
Fax: +43 4732 2215 35
E-Mail: gmuend@ktn.gde.at


Ansprechpartner: Hr. Hannes Truskaller | Fr. Verena Mößler
Telefon: +43 4732 2215 16
Fax: +43 4732 2215 35
E-Mail: gmuend@ktn.gde.at


Ansprechpartner: Fr. Isolde Stranner
Telefon: +43 4732 2215 20
Fax: +43 4732 2215 35
E-Mail: gmuend@ktn.gde.at


Information für den Meldepflichtigen

1. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:
    • Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor 
      der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit 
      des/der Unterkunftnehmers/Unterkunftnehmerin hervorgehen, z. B. Reisepass 
      und Geburtsurkunde;
    • UnterkunftnehmerInnen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen 
      (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);
    • wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer 
       Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohn-
      sitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der/die Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie Ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz- Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe etc.) maßgeblich.

5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz- Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.



Ansprechpartner: Fr. Isolde Stranner
Telefon: +43 4732 2215 20
E-Mail: gmuend@ktn,gde.at


Standesamt

Das Standesamt umfasst die Aufgabenbereiche Geburten, Ehe und Trauung und Sterbefälle.

  • Geburten
  • Ehe und Trauung
  • Sterbefälle
     

Geburten

Beurkundung von Geburten

Für die Beurkundung der Geburt ist jenes Standesamt zuständig, wo die Geburt erfolgt ist.
Findet die Geburt nicht im Krankenhaus statt, ist der Arzt oder die Hebamme die bei der Geburt zugegen sind, zur Anzeige der Geburt an das Standesamt verpflichtet.

Benötigte Urkunden

  • Anzeige der Geburt (Übermittlung durch Krankenhaus, Arzt, Hebamme)
  • Geburtsurkunde der Eltern
  • Staasbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei Fremden der Reisepass)
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis akademischer Grade

Nach Abschluss der Beurkundung erhalten Sie vom Standesamt die Geburtsurkunde und die Geburtsbestätigung.

Kosten: Anlässlich der Beurkundung eines Neugeborenen werden 2 Geburtsurkunden gebührenfrei ausgestellt.

Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen

Bei neugeborenen Kindern nicht verheirateter Eltern wird das Anerkenntnis der Vaterschaft in der Regel bereits anlässlich der Beurkundung der Geburt des Kindes vom Standesbeamten des Geburtsortes mitbeurkundet.
Ansonsten kann das Anerkenntnis der Vaterschaft auch vom Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) beurkundet werden. 
Zur Beurkundung des Anerkenntnisses ist jedenfalls die persönliche Anwesenheit des Kindesvaters erforderlich.

Benötigte Urkunden:

  • Geburtsurkunde des Kindes - falls dieses bereits beurkundet ist
  • Geburtsurkunde des Kindesvaters
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindesvaters (bei Fremden der Reisepass)
  • Nachweis akademischer Grade
  • Lichtbildausweis des Kindesvaters

Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen ist gebührenfrei.

Geburtsurkunden und Bestätigungen

Geburtsbestätigungen werden zweckgewidmet zur Vorlage an die Sozialversicherungsanstalt gebührenfrei anlässlich der Beurkundung der Geburt zusammen mit der Geburtsurkunde vom Standesbeamten des Geburtsortes ausgestellt.
Geburtsurkunden stellt für alle Geburten jedes Standesamt aus. Sie werden über Verlangen auch international (10-sprachiger Vordruck) ausgestellt.

Formulare zum Thema:
Geburtenbuch: Ausstellung einer Abschrift aus dem Geburtenbuch beantragen
Geburtsurkunde (international): Geburtsurkunde (international) - Antrag auf Ausstellung
Geburtsurkunde: Geburtsurkunde - Antrag auf Ausstellung

Informationen zum Thema Geburten finden Sie auch im elektronischen Amtshelfer www.help.gv.at .
Für weitere Rückfragen stehen unsere Standesbeamten gerne zur Verfügung.


Ehe und Trauung

Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“)
Vor der Eheschließung wird die Ermittlung der Ehefähigkeit in einem persönlichen Gespräch mit dem Standesbeamten festgestellt.

Folgende Unterlagen werden von den Verlobten benötigt:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Nachweis über den akademischen Grad 
  • Wenn sie gemeinsame Kinder haben, benötigen wir  zusätzlich die Geburtsurkunde 
  • Wenn sie bereits verheiratet waren, benötigen wir zusätzlich die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung (Rechtskräftigen Scheidungsbeschluss, Sterbeurkunden, etc.)  

Ehefähigkeitszeugnis:
Wird vom Wohnsitzstandesamt ausgestellt. Benötigen ÖsterreicherInnen für die Eheschließung im Ausland. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit durchgeführt werden - siehe oben.
Eheschließung:
Kann bei jedem Standesamt erfolgen. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit entweder am Wohnsitzstandesamt oder am Eheschließungsstandesamt durchgeführt werden. Nach Durchführung der Trauung überreicht der Standesbeamte 2 Heiratsurkunden. Bei Eheschließung von fremden Staatsbürgern wird eine internationale Heiratsurkunde (= 10-sprachiges Formular) ausgestellt.
Informationen zum Thema Heirat finden Sie auch unter www.help.gv.at .
Heiratsurkunden:
Heiratsurkunden stellt für alle Eheschließungen jedes Standesamt aus. Heiratsurkunden können auch nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod ausgestellt werden. Heiratsurkunden können auch international (=10-sprachiger Vordruck) ausgestellt werden.

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Formular zum Thema:
Ehebuch - Abschrift: Ehebuch - Abschrift - Antrag auf Ausstellung
Heiratsurkunde (international): Ausstellung einer internationalen Heiratsurkunde beantragen
Heiratsurkunde: Ausstellung einer Heiratsurkunde beantragen

Für weitere Rückfragen stehen unsere Standesbeamten gerne zur Verfügung.


Die standesamtliche Trauung

Trauzeugen:
Für die standesamtliche Trauung werden keine Trauzeugen mehr benötigt. Wollen Sie  dennoch nicht auf Trauzeugen verzichten, müssen diese das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Identität mit einem gültigen Lichtbildausweis nachweisen. Darüber hinaus müssen sie die Sprache verstehen, in der die Trauung vollzogen wird, außer es  wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher eingesetzt.


Sterbefälle

Beurkundung von Sterbefällen:
Die Anzeigen des Todes müssen vom Standesamt des Sterbeortes beurkundet werden. Ereignet sich der Todesfall nicht im Krankenhaus, muss er von den Angehörigen spätestens am nächsten Werktag beim Standesamt angezeigt werden. In diesem Fall muss vorher umgehend die Bestattung informiert werden. Die Bestattung organisiert in der Folge die Totenbeschau und leitet die vom Beschauarzt auszustellende Bestätigung des Todes ("Totenschein") an das Standesamt weiter.
Die Angehörigen werden gebeten, die für die Beurkundung erforderlichen Urkunden bereits bei der Anzeige des Sterbefalles mitzunehmen.

Folgende Urkunden werden benötigt:

  • Geburtsurkunde der(s) Verstorbenen
  • Heiratsurkunde der(s) Verstorbenen (bei Auflösung der Ehe - Nachweis der Auflösung wie z. B. Sterbeurkunde,
  • Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung)
  • Meldenachweis bei Fremden
  • Nachweis akademischer Grad
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsnachweis, Heimatschein - bei Fremden Reisepass)

Nach Abschluss der Beurkundung stellt das Standesamt die Sterbeurkunden und Todesbestätigungen aus und teilt den Todesfall an die verschiedensten Behörden (Meldeamt, Verlassenschaftsgericht, Führerscheinregister, Sozialversicherungsträger etc.) mit.

Sterbeurkunde:

Die Sterbeurkunde stellt für alle nach dem 01.01.1939 verstorbenen Personen jedes Standesamt aus.

Formulare zum Thema:
Sterbebuch: Ausstellung einer Abschrift aus dem Sterbebuch beantragen
Sterbeurkunde: (international): Ausstellung einer internationalen Sterbeurkunde beantragen
Sterbeurkunde: Ausstellung einer Sterbeurkunde beantragen

Für weitere Rückfragen stehen unsere Standesbeamten gerne zur Verfügung.



Ansprechpartner: Fr. Bernadette Peitler
Telefon: +43 4732 2215 12
Fax: +43 4732 2215 35
E-Mail: gmuend@ktn.gde.at


Für telefonische Auskünfte steht Ihnen die Stadtgemeinde Gmünd, Fr. Bernadette Peitler gerne zur Verfügung. Bewerbungen mögen bitte bei der Stadtgemeinde Gmünd schriftlich oder per Email (gmuend@ktn.gde.at) eingebracht werden.

Formulare sind bei der Stadtgemeinde Gmünd erhältlich oder können unter folgendem Link
Ansuchen um Zuteilung einer Wohnung heruntergeladen werden oder elektronisch beantragt.

Wohnungsamt - Mietwohnungen
Sie haben Interesse eine Wohnung in unserer Stadt zu beziehen?

Die Voraussetzung für die Zuteilung einer Wohnung in der Stadtgemeinde Gmünd ist, dass Sie ein Wohnungsansuchen einbringen. Nach Erhalt Ihres Ansuchens schicken wir Ihnen laufend Informationen, welche Gemeinde- aber auch andere Wohnungen zur Vergabe frei stehen. Die Wohnungsvergaben erfolgen grundsätzlich in den Sitzungen des Sozialausschusses bzw. in den Sitzungen des Gemeinderates.
 



Ansprechpartner: Bauhofleiter: Edmund Glanznig
Telefon: +43 676 847846317
E-Mail: gmuend@ktn.gde.at


Der Bauhof der Stadtgemeinde Gmünd befindet sich am Schlossbichl bzw. auf der Moostratte.
Unsere Mitarbeiter sind bemüht, alle Anliegen rasch zu erledigen.

Altstoffsammenzentrum am Schlossbichl: geöffnet jeden Freitag von 13.00 - 16.30 Uhr.



Ansprechpartner: Fr. Michaela Isola | Fr. Marina Rupnik
Telefon: +43 4732 2215 22 | +43 4732 2222 | +43 4732 2215 14
E-Mail: michaela.isola@ktn.gde.at | marina.rupnik@ktn.gde.at


Gerne stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen für alle Anliegen betreffend Unterkünfte | Veranstaltungen |  Vereine | Vermietung Stadtsäle-Lodronsche Reitschule | Kartenvorverkauf | Gmünd Gutscheine | Kärnten Card uam. zur Verfügung. 

 




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